Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1985 gegründete Verein führt den Namen „Pétanque Freunde Düren e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren unter der Nr. VR 1169 eingetragen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung des Pétanque-Amateursports verwirklicht.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    1. Austritt, der schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres zu erklären ist
    2. Ausschluss wegen grober Satzungsverletzung, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins, Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz 2-maliger Aufforderung, unehrenhafter Handlung. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen Monatsfrist nach Zustellung das Recht der Beschwerde zu, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
    3. Tod
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§6 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Die Höhe der Jahresbeiträge, der Gebühren für außerordentliche Leistungen des Vereins und Umlagen, sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Umlagen können bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
  2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Post- und E-Mail-Anschrift mitzuteilen.
  3. Das Mitglied verpflichtet sich zur Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA).

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§8 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. $ 26 BGB zuständig.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, z.B. eine Ehrenamtspauschale (83 Nr. 26a ESIG).

§9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand entweder mittels E-Mail, per Anschlag am Vereinsaushang oder durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage. Nur auf besonderen Wunsch wird die Einladung auch auf dem Postweg verschickt. Zwischen dem Versand des Einladungsschreibens bzw. dem Anschlag bzw. der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
    8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt
    werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die
    Aufnahme des Antrages als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung beschließt. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dinglichkeitsantrag behandelt
    werden. Ein solcher Antrag muss bereits bei der ordentlichen Einladung auf der Tagesordnung aufgelistet sein.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des $26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitgliod des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Die Wiederwahl ist unbefristet möglich.

§13 Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§15 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine für diesen Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Voreins bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, ist das Vermögen dem gemeinnützig anerkannten „Kreissportbund Düren e.V., Kirchfeld 23, 52355 Düren, Vereinsregister Düren, Registernummer 18 VR820“, zuzuführen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

Düren, den 7.10.2017

Satzung vom 7.10.2017Satzung vom 7.10.2017